Die interkommunale Zusammenarbeit zur Verwertung von Klärschlamm ist zu begrüßen. Der Boden, auf dem unsere Lebensmittel reifen, darf nicht weiter vergiftet werden. Nicht begrüßen kann ich die vorschnelle Festlegung auf die Verbrennung.

Die neue Klärschlammverordnung vom 27.09.2017 gilt ab 2029 u.a. mit gesonderter Phosphorrückgewinnung und verschärft ab 2032 für Klärschlämmanlagen ab 50.000 Einwohner*innen, also damit auch für Langenhagen. Die geplante gemeinsame kommunale Klärschlammverwertungsanlage mit Langenhagener Beteiligung fällt somit unter die neue gesetzliche Regelung.

Das für die Verordnung zuständige Bundesumweltministerium stellt dazu fest (Zitat: Bundesanzeiger vom 04.10.2017):

„Die Verordnung gibt keine bestimmte Technologie zur Phosphorrückgewinnung vor, sondern lässt genügend Spielraum für den Einsatz oder die Entwicklung innovativer Rückgewinnungsverfahren. Ausnahmen von der Rückgewinnungspflicht bestehen lediglich bei Klärschlämmen mit niedrigen Phosphorgehalten.“

Die Aussage der Verwaltung in den Fachberatungen sowie des Gutachters der geplanten Gesellschaft, dass lediglich eine Klärschlammverbrennung rechtlich zulässig sei, trifft somit nicht zu.

Darauf habe ich auch schon mehrfach hingewiesen.

Derzeit gibt es neben der Verbrennung verschiedene Verfahren zur Klärschlammverwertung.

Ich zitiere hier aus der aktuellen Broschüre des Umweltbundesamtes „Klärschlammverbrennung in der Bundesrepublik Deutschland“ von Oktober2018: Als weitere Alternativen zu den thermischen Behandlungsverfahren sehen Experten sogenannte chemisch-physikalische Verfahren, wie beispielsweise die Nassoxidation, Hydrolyse, die Hydrothermale Carbonisierung (HTC) oder die Hydrothermaloxidation (supercritical water oxidation) an. Derzeit werden auch eine Reihe von weiteren Klärschlammvergasungs- und -pyrolyseverfahren entwickelt. Als Beispiele können dafür die Verfahren Pyreg, Pyrobuster oder das Klärschlamm-Reforming-Verfahren genannt werden.

Der Umweltschutzverein Isernhagen hat sich beispielsweise im letzten Monat eine kombinierte Klärschlammtrocknungsanlage mit Phosphorrückgewinnung in Linz am Rhein angesehen und ist davon überzeugt. Ich rate der Verwaltung sich auch dort mal fachliche Expertise zu holen.

Ich warne daher ausdrücklich davor, sich vorschnell auf eine bestimmte Technologie der Klärschlammverwertung festzulegen. Das ist zum einen rechtlich völlig unnötig und kann als Folge für die Stadt Langenhagen und über die Abwassergebühren auch für ihre Bürgerinnen und Bürger zu einer sehr teuren Angelegenheit werden.

Wenn wir schon eine eigene Anlage bauen und keine reine Vergabe nach außen wollen – was ich begrüße - , dann ist es m.E. fahrlässig, sich nicht auf alternative Verfahren zu konzentrieren. Mit denen könnten nämlich zudem hohe EU-Fördergelder eingeworben werden. Damit würde der Eigenanteil an den gesamten Baukosten stark reduziert werden, was unseren kommunalen Haushalt entlastet und die Abwassergebühren für die Bürger*innen weniger stark steigen lässt.

Ich hatte noch einen weiteren Kritikpunkt zur geplanten Klärschlammverwertungsanlage. Die Gesellschaftsform einer GmbH sehe ich – um hier mal Altkanzler Schröder zu zitieren – als suboptimal an, weil sie zum einen die Möglichkeit enthält, dass private Betreiber in die Verwertungsanlage einsteigen könnten. Zum anderen finde ich eine Privatrechtsform für kommunale Angelegenheit nicht zielführend, aber da in Niedersachsen bei kommunalen Unternehmen per Gesetz bisher keine Schutzfunktionen eingebaut ist, sind wir hier hinsichtlich des Schutzes der kommunalen Daseinsvorsorge leider stark eingeschränkt. Es gibt Bundesländer – wie beispielsweise Berlin – da geht das schon anders.

Den Grünen Antrag für das Informationsrecht des Rates über die Tätigkeiten der GmbH kann ich daher als zweitbeste Lösung nur unterstützen – in einer Gesellschaft Öffentlichen Rechts wäre das von vornherein eine Selbstverständlichkeit -, dränge aber ergänzend noch darauf, dass vor dem Gründungsbeschluss der Gesellschaft von den beteiligten Kommunen eine Aufnahme von privaten Anteilseigner*innen in die GmbH vertraglich ausgeschlossen wird.