Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit in der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht dasKrWG. Darin wird die Einführung einer Wertstofftonne vorgesehen, aber nicht in der Hand der Kommunen, sondern in der Hand der Privatwirtschaft. Michael Braedt und ich haben dazu eine Musterresolution geschrieben, die ich hier dokumentieren möchte. Die Resolution sowie ein passender Musterantrag dazu kann auch von der kommunalen Datenbank heruntergeladen werden.

Resolution

zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG)

Die Kommunen und Kommunalverbände als entsorgungspflichtige Körperschaften sorgen seit langem auf hohem Niveau für eine sichere, ökologisch hochwertige und ressourcenschonende Abfallentsorgung in Deutschland, die es immer weiter zu verbessern gilt. Daher ist die Einführung einer Wertstofftonne zu begrüßen. Sie ermöglicht es, Wertstoffe auch über Verpackungsmaterialien hinweg VerbraucherInnennah zu sammeln. Damit wird dem Gedanken einer Kreislaufwirtschaft verstärkt Rechnung getragen. 

Bisher können über das System der Gelben Tonnen/Gelben Säcke nur Verpackungsmaterialien dem Recycling zugeführt werden, nicht aber beispielsweise ausgediente Kunststoff- oder Metallprodukte. Ein Großteil des wieder verwertbaren Abfalls wird in Verbrennungsanlagen vernichtet, weil die Wertstoffe im Restmüll landen und damit für ein Recycling verloren sind.

Die Bundesregierung arbeitet zurzeit in der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht an der Novellierung des KrWG.

Vor diesem Hintergrund fordert der Rat/Kreistag von xxx:

Die kommunale Verantwortung für die Abfallentsorgung muss mindestens im bisherigen Umfang erhalten bleiben und gesetzlich als „Dienstleistung von allgemeinem Interesse“ abgesichert werden.

Es muss verhindert werden, dass gewerbliche Entsorger parallel zu flächendeckenden kommunalen Wertstoffsammlungen zeitlich und räumlich begrenzte Rosinenpickerei betreiben, indem sie an wirtschaftlich attraktiven Standorten Wertstofftonnen anbieten und damit Gewinne auf Kosten der GebührenzahlerInnen machen.

Es sind Kriterien zu erstellen, nach denen eine klare Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung möglich ist und der Vorrang der stofflichen Verwertung vor der energetischen Verwertung festgeschrieben wird.  

Begründung:

Planungssicherheit für Gebührenstabilität

Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwartet der Rat/Kreistag von xxx von Bundestag und Bundesrat, dass die bewährten gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge und ihre Verantwortung gegenüber den AbfallgebührenzahlerInnen berücksichtigt werden. Den Kommunen dürfen keine Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren.

Für eine einheitliche kommunale Wertstofftonne

Die Probleme der Verpackungsentsorgung wurden vor allem durch das weitgehend unregulierte Nebeneinander von verschiedenen Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen ausgelöst. Sie können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung gelöst werden. Dafür ist im Gesetzentwurf des KrWG die Einführung einer verpflichtenden Wertstofftonne vorgesehen, die allerdings vorrangig Privaten Entsorgern vorbehalten sein soll. Nicht zu akzeptieren ist, dass über die Bevorzugung der privaten Abfallentsorger den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen wird. Es handeltsich hier um Abfallströme, die die Einnahmen der kommunalen Abfallbeseitigungsbetriebe erhöhen würden. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben. Das würde in der Folge zu stark erhöhten Abfallgebühren für die Bevölkerung und den Ruin von kommunalen Entsorgungsbetrieben führen.

Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune überlassen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentsorgung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen - parallel zu der kommunalen Wertstoffsammlung - soll nun durch das geplante KrWG nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungsdienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst erbringen.

Gewerbliches “Rosinenpicken” schadet den Gebührenzahlern und auch den privaten Konkurrenten

Die Erlöse aus “gewerblichen Sammlungen” kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungsunternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann, wenn beispielsweise ein Rat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, ist es den Kommunen nach den neuen Vorschlägen des Bundesumweltministeriums verwehrt, gegen die Aufstellung von Wertstofftonnen durch Private vorzugehen. Die jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnungen: Der “Kampf ums Altpapier” hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sammelbehältern beeinträchtigt und AnwohnerInnen mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen werden.

Kommunen müssen selbst über die Untersuchung gewerbliche Sammlungen entscheiden können

Der Rat/Kreistag von XXX wendet sich vehement gegen die im Entwurf des neuen KrWG vorgesehene Regelung eine “neutrale Stelle” zu schaffen, die über die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung entscheiden soll. Eine solche Regelung verstößt gegen die grundgesetzlich gesicherte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und ist daher verfassungsrechtlich bedenklich.