So langsam muss ich mich mal an die Arbeit machen. Ich habe also die Geschäftsordnung der Stadt Langenhagen - mein Handwerkszeug für die nächsten Jahre - mal studiert und bewertet. Der § 12 hat mir so gar nicht gefallen - dort ist für eine die Sitzung unterbrechende Anhörung (beispielsweise für die Einwohner*innen von Langenhagen) eine 3/4 Mehrheit der Ratsmitglieder notwendig. So ist das aber nicht im Sinne des Gesetzgebers und daher gibt es dafür einen Änderungsantrag:

Inhalt des Antrages:

Der Rat möge beschließen, dass der § 12 „Anhörungen“ der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sowie die Ortsräte der Stadt Langenhagen im 2. Satz wie folgt geändert wird:

„Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Ratsmitgliedern.“


Sachverhalt/Begründung:

Die in der Geschäftsordnung bisher getroffene Regelung, dass eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitgliedern bedarf, ist nicht mehr zeitgemäß und auch nicht im Sinne des Gesetzgebers, wie aus der Kommentierung des § 62 des NKomVG hervorgeht.

„Mit der Zulassung von Ad-hoc-Anhörungen der Einwohner wird die gleiche Tendenz verfolgt wie bei einer weiteren, auf Vorschläge der Enquete-Kommission zurückgehenden, die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Samtgemeinden betreffenden Gesetzesänderung (siehe LT-Drs. 12/6260, S. 52; heute § 85 Abs. 5 NKomVG), nach der auch die vom Hauptverwaltungsbeamten durchzuführenden Einwohnerunterrichtungen (in der Form von Einwohnerversammlungen) so vorzunehmen sind, dass „Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht“ (§ 85 Abs. 5 Satz 3 NKomVG). In beiden Fällen sollen die Teilhabemöglichkeit der Bevölkerung gestärkt, die Informationsgrundlagen der Mitglieder der Vertretung verbessert und die Akzeptanz getroffener Entscheidungen erhöht werden. (…)

Der gegen derartige Spontananhörungen erhobene Einwand, hier würden Zuhörer in den Beratungs- und Entscheidungsprozess der Vertretung „integriert“ ( Hoffmann in: Thieme, § 43 a Rn. 2) geht fehl. Schon im Gesetzgebungsverfahren zum KommVerfRefG 1996 bestand Einigkeit darüber, dass – ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen werden müsse, weil es sich ohnehin aus dem Verfassungsprinzip der repräsentativen Demokratie ergebe – „die Sitzungsphasen, in denen Einwohner zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten Fragen stellen oder Sachverständige bzw. Einwohner zu diesen Angelegenheiten gehört werden dürften, vom Ratsvorsitzenden durch seine Verfahrensleitung deutlich von den Sitzungsabschnitten zu trennen seien, in denen der Rat selbst über die Gegenstände der Tagesordnung berät und entscheidet.“ (LT-Drs. 13/2400, S. 27). (…) § 62 NKomVG entspricht mit einer Ausnahme inhaltlich den Vorläuferregelungen der § 43 a NGO, § 40 a NLO, § 51 RegHannG: Das bisherige gesetzliche Erfordernis einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung für die Anhörung von Einwohnerinnen und Einwohnern durch die Vertretung (vgl. § 43 a Abs. 3 NGO, § 40 a Abs. 3 NLO, § 51 Abs. 3 des Gesetzes über die Region Hannover) wurde nicht in das NKomVG übernommen. Damit ist auch hier lediglich die einfache Mehrheit nach § 66 Abs. 1NKomVG erforderlich.“[1]

 


[1] Quelle: Praxis der Kommunalverwaltung B1 Niedersachsen - Peter Blum/Torsten Baumgarten/Herbert Freese/Oliver Groseck/Ekkehard Grunwald/Bernd Häusler/Richard Höptner/Lutz Mehlhorn/Andreas Menzel/Hubert Meyer/Jörg Mielke/Dennis Miller/ Joachim Rose/Joachim Schwind/Thomas Smollich/Christian Wefelmeier – Erläuterungen zu § 62